Die Vollkaskoversicherung zahlt die Werkstattrechnung nicht vollständig, doch warum?
von Tim Ruppert
Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung: Was das neue BGH-Urteil für Autofahrer bedeutet
Nach einem selbstverschuldetem Unfall landet das Auto meist in der Werkstatt.
Ob jeder berechnete Arbeitsschritt wirklich nötig war, können die wenigsten Autofahrer beurteilen.
Genau darum geht es beim sogenannten Werkstattrisiko, und der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu am 9. September 2026 ein klares Urteil gesprochen (Az. IV ZR 235/25).
Als Versicherungsmakler in Aschaffenburg ordnen wir ein, was das für dich bedeutet: Wer seinen Schaden über die Kaskoversicherung abwickelt, kann auf überhöhten Werkstattkosten sitzen bleiben.
Der Fall: Streit um 389,01 Euro
Eine Autofahrerin hatte ihr vollkaskoversichertes Fahrzeug nach einem Einparkunfall reparieren lassen.
Ihr Versicherer zahlte die Rechnung, kürzte sie aber um 389,01 Euro.
Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass mehrere Rechnungspositionen überhöht oder unberechtigt waren.
Die Klage der Versicherungsnehmerin scheiterte vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Heilbronn, der BGH bestätigte diese Entscheidungen.
Vom Werkstattrisiko sprechen Juristen, wenn eine Werkstatt zum Beispiel:
🔹unnötige Arbeiten abrechnet
🔹zu hohe Materialkosten ansetzt
🔹überhöhte Arbeitszeiten berechnet
🔹Leistungen in Rechnung stellt, die gar nicht erbracht wurden
Das ist nicht die Regel, kommt aber mittlerweile sehr häufig vor.
Haftpflicht und Kasko: Zwei Welten
Entscheidend ist, wer den Schaden reguliert.
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko.
Das hat der BGH bereits in Urteilen vom 16. Januar 2024 (Az. VI ZR 253/22 und VI ZR 51/23) bestätigt.
Der Geschädigte soll nicht schlechter dastehen, weil seine Werkstatt unwirtschaftlich arbeitet.
In der Kaskoversicherung gilt das nicht.
Dort richtet sich alles nach dem Vertrag, und der verspricht die „erforderlichen Kosten“.
Nach Auffassung des BGH umfasst das nur Aufwendungen, die nötig sind, um das Fahrzeug fachgerecht und wirtschaftlich sinnvoll instand zu setzen.
Objektiv unnötige Maßnahmen oder überhöhte Positionen gehören nicht dazu.
Das Werkstattrisiko liegt im Kaskofall daher in der Regel beim Versicherungsnehmer.
Etwas anderes kann gelten, wenn der Versicherer selbst Weisungen zur Auswahl oder Beauftragung der Werkstatt erteilt hat.
Dass Versicherer Rechnungen prüfen, hat auch einen Hintergrund: Überhöhte Kosten würden sonst auf alle Versicherten umgelegt.
So vermeiden Sie unangenehme Überraschungen
Mit etwas Vorbereitung lässt sich das Risiko deutlich verringern.
Unsere Vorgehenswese sieht im Alltag wie folgt aus:
1. Wir melden den Schaden deinem Kaskoversicherer, bevor der Reparaturauftrag erteilt wird und stimmen das Vorgehen ab.
(Beauftragt der Versicherer selbst ein Gutachten, legt dieses vor Reparaturbeginn fest, welche Arbeiten und Kosten aus seiner Sicht notwendig sind.
Das senkt das Risiko späterer Kürzungen.)
2. Wir (oder die Werkstatt) reichen den Kostenvoranschlag zur Prüfung und anschließenden Freigabe bei der Versicherung ein.
Diese prüft anschließend die einzelnen Positionen und erwähnt ggf. unnötige oder erhöhte Positionen.
3. Nach Freigabe der Versicherung, kann das Fahrzeug ohne Bedenken repariert werden.
(Hast du einen Tarif mit Werkstattbindung, halten dich im Schadenfall an die Vorgaben des Versicherers.)
Und prüfe die Rechnung genau: Arbeits- und Materialkosten sollten nachvollziehbar ausgewiesen sein, unklare Positionen sollte man sich am besten direkt erklären lassen.
(Hier helfen wir auch gerne weiter)
Fazit
Das Urteil zieht eine klare Linie: Im Haftpflichtfall schützt das Gesetz den Geschädigten vor Werkstattfehlern, im Kaskofall zählt der Vertrag.
Wer Rechnungen prüft und sich vor der Reparatur mit dem Versicherer abstimmt, ist auf der sicheren Seite.
Als Versicherungsmakler in Aschaffenburg verfolgen wir solche Entscheidungen, denn sie zeigen, wie wichtig der genaue Blick in die Versicherungsbedingungen ist.
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