Gebäudeversicherung: unterversichert? Wir prüfen und optimieren!

Gebäudeversicherung: unterversichert? Wir prüfen und optimieren!

Feuer, Unwetter, Überschwemmung, korrodierte Zu- oder Ableitungsrohre - selbst das solideste Haus kann stark beschädigt werden. Diese Schäden auszuschließen ist fast unmöglich. Doch wenn man sie schon nicht vermeiden kann, dann kann man sich zumindest finanziell absichern.

Gebäudeversicherung Sturmschaden

Sind Versicherungen gegen Sturmschäden in Aschaffenburg sinnvoll?

Das Sturmtief Kyrill fegte 2007 mit Orkanböen von bis zu 150 km/h über Deutschland hinweg. Eine ca. 20 m hohe Linde wurde im Garten eines Wohnhauses entwurzelt. Der Baum fiel nicht direkt auf das Gebäude, sondern streifte es nur und beschädigte dabei vor allem den Balkon und die angebrachte Markise erheblich. Die durch die Äste beschädigte Fassade konnte verhältnismäßig einfach repariert werden. Die Schadenhöhe wurde auf 7.000 € geschätzt.

Gebäudeversicherung Hagelschaden

Sind Versicherungen gegen Hagelschäden am Untermain sinnvoll?

Während eines schweren Unwetters durchschlugen Hagelkörner zwei Fenster einer vermieteten Wohnung. Da die Mieter an diesem Abend nicht zu Hause waren, drangen Hagel und Regen über mehrere Stunden in die Wohnung ein. Abgesehen von der Reparatur der Scheiben, mussten auch 6 Tage lang umfangreiche Trocknungsmaßnahmen der Wände und des Bodens erfolgen. Die Mieter minderten daraufhin die Miete, da es unzumutbar war, während dieser Trocknungsarbeiten die Wohnung zu nutzen. Die Schadenhöhe wurde auf 1.500 € geschätzt.

Welche Gefahren sind in einer Wohngebäudeversicherung versichert?

Die Standarddeckung der Wohngebäudeversicherung bietet Versicherungsschutz gegen folgende Gefahren: Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion), Leitungswasser (Rohrbruch, Frostschäden an Rohren), Sturm und Hagel. Es sind ausschließlich die im Versicherungsschein benannten Gefahren versichert. Je nach gewähltem Tarif ist es möglich, einzelne Gefahren bzw. Schäden in Ihr individuelles Angebot einzuschließen.

Wie errechnet sich eine Versicherungssumme in der Wohngebäudeversicherung?

Die Versicherungssumme richtet sich nach dem Wert des Wohngebäudes und kann anhand eines Wertermittlungsbogens von einem Versicherungsmakler, einem Gutachter oder auf Basis der tatsächlichen Baukosten ermittelt werden. Meist wird die Versicherungssumme in der Wohngebäudeversicherung als Wert 1914 in Mark angegeben. Das Jahr 1914 wurde ausgewählt, da es das letzte Jahr in Deutschland war, in dem es stabile, aussagekräftige Baupreise und keine außergewöhnlichen Baupreissteigerungen gab. Jedes Jahr veröffentlicht das Statistische Bundesamt einen Baupreisindex, mit Hilfe dessen sich der Wert 1914 in den Neubauwert umrechnen lässt. Für das Jahr 2020 gilt ein Wert von 1.523,0. Somit hat ein Wohngebäude mit einem beispielhaften Wert von 25.000 Mark im Jahr 1914 folgenden Neubauwert im Jahr 2020:

25.000 (Wert 1914) x 1.523,0 (Baupreisindex): 100 = 380.750 €

Es gibt jedoch auch einige Versicherer, die die Prämie über die Wohnfläche berechnen Dabei wird dann oft eine Höchstentschädigung pro qm Wohnfläche oder eine pauschale Versicherungssumme festgelegt, die nichts mit dem Gebäudewert zu tun haben muss.

Kündigung Wohngebäudeversicherung – Was tun?

Wenn eine bestehende Wohngebäudeversicherung, aufgrund einer Mehrzahl von Vorschäden, vom Versicherer gekündigt wird, muss rasch reagiert werden. Der erste Schritt hierbei ist es mit dem Versicherer zu klären, ob die Kündigung seitens des Versicherungsunternehmens zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochen werden kann. Dadurch kann sich die Verhandlungsbasis mit anderen Anbietern deutlich verbessern. Der nächste Schritt ist es eine Schadenaufstellung der letzten 5 Jahre anzufordern. Danach kann mit Hilfe einer Sondervereinbarung versucht werden über einen anderen Anbieter oder Assekuradeur Versicherungsschutz zu bekommen.

Wann kann die Gebäudeversicherung bei einem Verkauf des Gebäudes gekündigt werden?

Nach dem Verkauf kann nur der neue Besitzer oder auch der bestehende Versicherer das Vertragsverhältnis beenden. Dies ist im §70 VVG geregelt. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen nach dem erfolgten Eintrag im Grundbuch. Den Nachweis hat der neue Eigentümer zu erbringen.

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